Gerichtsgutachten
Bei einem Gerichtsgutachten wird der Sachverständige durch das Gericht bestellt. Der Sachverständige erhält seine Informationen aus der Gerichtsakte und durch das Gericht. Er muß alle Fragen die er hat durch das Gericht an die beteiligten Parteien stellen. Er darf nicht zu einer der Parteien Kontakt aufnehmen ohne alle Beteiligte davon zu informieren. Das heißt, eine Privatperson kann ein Gerichtsgutachen nicht beauftragen. Es wäre sonst ein Privatgutachten. Jedoch muss ein Gerichtsgutachten von einer der beiden Parteien beantragt werden. Auch können die Parteien einen Sachverständigen vorschlagen.
Die Beweisfragen in der Gerichtsakte sind durch das Gericht oder Rechtsanwälte formuliert und nur diese dürfen beantwortet werden. Es besteht kein Spielraum um weitere Sachverhalte zu klären. Oft geht es darum, einen optischen- oder technischen Mangel zu bewerten. Sollte sich während des Ortstermins weitere Probleme zeigen oder Fragen gestellt werden, müssen diese erst durch das Gericht genehmigt werden. Das heißt aber auch, dass es einen weiteren Ortstermin mit enstprechenden Kosten und Zeitverzug gibt.
Anders als beim Privatgutachten ist es beim Gerichtsgutachten unabdingbar, dass alle Parteien zu den Ortsterminen eingeladen und sämtliche Unterlagen, Schriftverkehr oder Informationen zu Emails und Telefonaten allen beteiligten zugänglich gemacht werden. Auch darf der gerichtlich bestellte Sachverständige keinen Kontakt zu einzlenen Parteien aufnehmen. Dies würde ihn befangen machen.